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Aktenzeichen 1665/88

Datum 02.10.1888

Leitsatz 29. 1. Zur Auslegung des Art. 209 b HG.B. (Gesetz vom 18. Juli 1884). Liegen falsche Angaben bezüglich der im Art. 209 b vorgesehenen Festsetzungen über die einem Aktionär (Gründer) für die von ihm in die Gesellschaft eingebrachte Einlage zu gewährende Vergütung und den Gründungsaufwand zu Lasten der Gesellschaft auch dann vor, wenn die zu gewährende Vergütung zwar der zwischen allen Gründern getroffenen Abrede gemäß in dem Gesellschaftsvertrage festgesetzt ist, zwischen dem einbringenden Gründer und einem anderen Gründer aber vor Festsetzung der Vergütung hinter dem Rücken der Mitbegründer die bei Errichtung des Gesellschaftsvertrages verschwiegene Abrede getroffen ist, daß der einbringende Gründer dem anderen Gründer aus der zu gewährenden, im Gesellschaftsvertrage demnächst festgestellten Vergütung eine Belohnung für seine Mitwirkung bei der Gründung zu zahlen verpflichtet sein soll? 2. Sind wissentlich falsche Angaben in der durch Art. 209 g a. a. O. vorgeschriebenen Erklärung (Gründerbericht) nach Art. 249 a Nr. 1 a. a. O. strafbar?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BF1D0105

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