Ist durch §§. 2. 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1884, betreffend die Anfertigung von Zündhölzern (R.G.Bl. S. 49), die Vornahme der Zubereitungs- 2c Arbeiten in Anwesenheit jugendlicher Personen unter Strafe gestellt, oder ist nur derjenige strafbar, welcher in der Lage ist, den Aufenthalt in den Arbeitsräumen zu gestatten bezw. zu verbieten, und dennoch während der Vornahme der Arbeiten die Anwesenheit jugendlicher Personen gestattet, oder ihre Wegweisung aus den Räumen unterläßt?
1. Umfang des durch §. 289 St.G.B.'s geschützten Gebrauchsrechtes.
2. Kann im Sinne des §. 289 eine Sache als weggenommen gelten, welche zur Zeit der That sich im gemeinsamen Gewahrsame des Eigentümers und des Gebrauchsberechtigten befunden hat und diesem gemeinsamen Gewahrsam vom Eigentümer entzogen wird?
Ist in Preußen die Jagdausübung eines Grundeigentümers auf seinem dauernd und vollständig eingefriedigten Grundstücke eine berechtigte im Sinne des §. 292 St.G.B.'s, solange nicht vorher eine Entscheidung des Landrates über diese Eigenschaft des Grundstückes erfolgt war?
1. Wirken Beweisanträge der Staatsanwaltschaft, insbesondere wenn sie neben dem Hauptantrage auf Verurteilung eventuell gestellt sind, auch zu Gunsten des Angeklagten?
2. Kann die Revision darauf gegründet werden, daß die erkennenden Richter im Falle des Thronwechsels (in Preußen) den Diensteid nicht erneuert haben?
Mai 1867, die Form des Diensteides betr. (G.S. S. 132. 715).
Beihilfe zum Versuche mit absolut untauglichen Mitteln. Ist als solche die Handlung desjenigen strafbar, der dem Hauptthäter das Mittel, wissend, daß es zur Ausführung der That absolut untauglich, verabreicht?
Zur Bestimmung des Begriffes der Ausspielung. Erfordert derselbe, daß die Ausspielung ein Glücksspiel in dem Sinne, daß der Spieler gewinnen oder verlieren, in der ausgespielten Sache mehr oder weniger, als sein Einsatz wert, erhalten muß?
Inwieweit kann in dem bloßen Annehmen einer verbotenen Druckschrift mit der ausgesprochenen Absicht, dieselbe an den Adressaten weiter zu befördern, Beihilfe zur strafbaren Verbreitung der Druckschrift gefunden werden?
Inwieweit können die formalen Merkmale der im §. 136 unter 1 a, c, d. 3. 4. 5. 6. 7. 8 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 (B.G.Bl. S. 317) vorgesehenen Kontrebande oder Defraudation zur Herstellung des Thatbestandes eines komplottmäßig von drei oder mehr Personen ausgeführten Zolldeliktes im Sinne des §. 146 des erwähnten Gesetzes verwertet werden?