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Aktenzeichen 509/88

Datum 16.04.1888

Leitsatz Ist durch §§. 2. 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1884, betreffend die Anfertigung von Zündhölzern (R.G.Bl. S. 49), die Vornahme der Zubereitungs- 2c Arbeiten in Anwesenheit jugendlicher Personen unter Strafe gestellt, oder ist nur derjenige strafbar, welcher in der Lage ist, den Aufenthalt in den Arbeitsräumen zu gestatten bezw. zu verbieten, und dennoch während der Vornahme der Arbeiten die Anwesenheit jugendlicher Personen gestattet, oder ihre Wegweisung aus den Räumen unterläßt?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BE5D0349

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