Muß nach §. 671 C.P.O., bevor die Zwangsvollstreckung beginnen darf, das Urteil dem Schuldner selbst oder dem für die Instanz bestellten Prozeßbevollmächtigten desselben zugestellt gewesen sein?
Unter welchen Voraussetzungen ist der Inhaber (Mitinhaber) einer Druckerei mit der im §. 18 Nr. 2, bezw. 19 Nr. 1 des Preßgesetzes angedrohten Strafe zu belegen?
Richterlicher Augenschein. Dürfen Protokolle über die Einnahme desselben in der Hauptverhandlung verlesen werden, wenn die in denselben beurkundeten Wahrnehmungen nicht von beiden Gerichtspersonen gemeinschaftlich und übereinstimmend gemacht worden sind?
1. Was ist in §. 274 Nr. 1 St.G.B.'s unter der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, zu verstehen?
2. Kann auf Grund des §. 274 Nr. 1 St.G.B.'s derjenige zur Strafe gezogen werden, der sich in den Grenzen gesetzlich erlaubter Selbsthilfe gehalten hat, oder doch vermöge eines thatsächlichen Irrtumes angenommen hat, innerhalb dieser Grenzen zu handeln?
Besteht das Recht der Zeugnisverweigerung, wenn die Hauptverhandlung nicht bloß den Angehörigen des Zeugen, sondern noch einen anderen Angeklagten und außer dem Straffalle, bei dem beide beteiligt, noch einen anderen selbständigen Straffall betrifft, bei welchem der Angehörige nicht beteiligt, auch für diese selbständige Strafthat?
Ist schon die bloße Vorbereitung einer Thätigkeit, durch welche dem Thäter die Vorteile seiner Strafthat gesichert werden sollen, als Begünstigung anzusehen?
Kann an Stelle der auf Grund eines strafrechtlichen Nebengesetzes (z. B. des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 §. 135) festgesetzten Geldstrafe, welche den Betrag von 1 M nicht erreicht, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben auf Haftstrafe erkannt werden?