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Aktenzeichen 1091/87

Datum 09.06.1887

Leitsatz Kann an Stelle der auf Grund eines strafrechtlichen Nebengesetzes (z. B. des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 §. 135) festgesetzten Geldstrafe, welche den Betrag von 1 M nicht erreicht, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben auf Haftstrafe erkannt werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BD2C0159

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