zurück

Aktenzeichen 2035/87

Datum 20.10.1887

Leitsatz Muß nach §. 671 C.P.O., bevor die Zwangsvollstreckung beginnen darf, das Urteil dem Schuldner selbst oder dem für die Instanz bestellten Prozeßbevollmächtigten desselben zugestellt gewesen sein?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BD560275

Download PDF

zurück