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Aktenzeichen 2035/87
Datum 20.10.1887
Leitsatz Muß nach §. 671 C.P.O., bevor die Zwangsvollstreckung beginnen darf, das Urteil dem Schuldner selbst oder dem für die Instanz bestellten Prozeßbevollmächtigten desselben zugestellt gewesen sein?
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640BD560275
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