Was versteht die Gewerbeordnung unter einem Fabrikarbeiter? Ist es, um einen Arbeiter als "in der Fabrik beschäftigt" anzusehen, erforderlich, daß die ihm übertragene Arbeit in den inneren Räumen der Fabrik vorgenommen wird, oder kann auch eine zum Fabrikbetriebe gehörige Arbeit im Freien als Fabrikarbeit betrachtet werden?
1. Genügt zur Strafverhängung aus §. 17 des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874 (R.G.Bl. S. 65) die Thatsache, daß ein Schriftstück eines Strafprozesses vorzeitig durch die Presse verbreitet worden ist, ohne Nachweis eines subjektiven Verschuldens des Verbreiters?
2. Leidet auf die Strafthat des §. 17 a. a. O. auch die Bestimmung des §. 21 des Preßgesetzes Anwendung?
Ist bei Belehrungen über die Fragestellung, welche der Vorsitzende den Geschworenen ohne Zuziehung der übrigen Gerichtspersonen, des Staatsanwaltes und des Verteidigers erteilt, die Revision gegen das Urteil auch dann begründet, wenn die Belehrung sich auf einen Punkt bezog, auf welchem das Urteil nicht beruht?
Ist die Geldsumme, welche jemand im Wege des Zwangsvollstreckungsverfahrens von seinem Prozeßgegner zum Zwecke der Vornahme einer dem letzteren durch gerichtliches Urteil auferlegten Handlung erlangt hat, als eine für den Empfänger fremde Sache zu betrachten?
Kann ein bei dem Landgerichte zugelassener Rechtsanwalt, welcher vom Angeklagten ohne ausdrückliche Einräumung der Substitutionsbefugnis zum Verteidiger bestellt war, die Vertretung des Angeklagten in der Revisionsinstanz einem beim Reichsgerichte zugelassenen Rechtsanwalte übertragen?
Ist es zum Thatbestande des Unternehmens der Verleitung zum Meineide erforderlich, daß der Verleitende dem zu Verleitenden bestimmte konkrete Thatsachen angebe, welche dieser unter Verletzung der Eidespflicht wider die Wahrheit bezeugen solle, bezw. erfordert die Verurteilung aus §. 159 St.G.B.'s die Feststellung bestimmter konkreter Thatsachen, auf deren wahrheitswidrige Bezeugung die Absicht des Verleitenden gerichtet gewesen sei?
Muß dann, wenn das Berufungsgericht in dem Falle des §. 369 Abs. 3 St.P.O. selbst als Gericht erster Instanz erkennt, vor demselben eine vollständig neue, den Vorschriften für die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Strafkammer entsprechende Verhandlung stattfinden, oder gelten für diese Verhandlung die besonderen Vorschriften in den §§. 364 flg. St.P.O. über die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgerichte?
Erstreckt sich das Verbot des §. 23 Abs. 2 St.P.O. auch auf denjenigen Untersuchungsrichter, welcher sich darauf beschränkt hat, die Eröffnung der Voruntersuchung und die Fortdauer der Untersuchungshaft wider den Angeklagten zu beschließen?