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Aktenzeichen 2510/83

Datum 26.11.1883

Leitsatz Muß dann, wenn das Berufungsgericht in dem Falle des §. 369 Abs. 3 St.P.O. selbst als Gericht erster Instanz erkennt, vor demselben eine vollständig neue, den Vorschriften für die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Strafkammer entsprechende Verhandlung stattfinden, oder gelten für diese Verhandlung die besonderen Vorschriften in den §§. 364 flg. St.P.O. über die Hauptverhandlung vor dem Berufungsgerichte?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B6590282

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