Ist eine Vermögensbeschädigung immer anzunehmen, wenn der Käufer über die Herkunft der Ware getäuscht wurde und festgestellt ist, daß er ohne den in ihm erregten Irrtum den Kauf nicht abgeschlossen haben würde? Ist diese Annahme insbesondere dann begründet, wenn wahrheitswidrig behauptet wurde, die Ware rühre von einer bestimmten Konkursmasse her?
Dürfen Erklärungen des Angeklagten, welche er bei seiner Vernehmung als Zeuge in einer anderen Strafsache zu Protokoll gegeben hat, unter den Voraussetzungen des §. 253 St.P.O. verlesen werden?
Ist nach §. 117 Abs. 2 St.G.B.'s zum Thatbestande des Widerstandes oder Angriffes gegen einen Forst- oder Jagdbeamten 2c unter Drohung mit Schießgewehr unbedingt erforderlich, daß das Schießgewehr, welches als Mittel der Drohung gebraucht wurde, geladen war?
Kann nach preußischem Rechte ein constitutum possessorium darin gefunden werden, daß der mit dem Ankaufe von Wertpapieren beauftragte Bankier nach Ausführung des Auftrages in seinen Handelsbüchern die Nummern der angekauften Stücke als dem Besteller gehörig vermerkt?
1. Ist der verantwortliche Redakteur einer Zeitung, gegen den neben dem Verfasser eines Artikels wegen Beleidigung Anklage erhoben wird, als "Mitthäter" im Sinne des §. 47 St.G.B.'s anzusehen?
2. Kommen deshalb, wenn nur gegen eine dieser Personen Strafantrag gestellt wird, oder der gestellte Antrag nur gegenüber einem der Thäter zurückgezogen wird, die §§. 63 und 64 St.G.B.'s zur Anwendung?
Inwieweit ist der Strafrichter zur Prüfung der Frage berufen, ob eine Anstellung zur Leitung von Eisenbahnfahrten oder zur Aufsicht über die Bahn oder den Beförderungsbetrieb vorschriftsmäßig erfolgt ist?
In welchem Verhältnisse stehen §. 328 St.G.B.'s und §. 1 des Reichsgesetzes vom 21. Mai 1878 betr. Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpest erlassenen Vieheinfuhrverbote (R.G.Bl. S. 95) zu einander? Was versteht insbesondere letzteres Gesetz unter Beschränkungen der Einfuhr lebender Wiederkäuer?
1. Bildet ein zur gerichtlichen Voruntersuchung in einem Strafprozesse erhobenes Gutachten eines Sachverständigen ein amtliches Schriftstück im Sinne des §. 17 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (R.G.Bl. S. 65)?
2. Setzt der bezeichnete §. 17 vollständigen oder wörtlichen Abdruck des Schriftstückes voraus?
Verliert durch die Wiederherstellung des Beklagten, welche gemäß §. 642 der vom 1. Oktober 1864 bis 1. Oktober 1879 geltend gewesenen badischen Civilprozeßordnung gegen ein auf Grund des §. 641 derselben erlassenes Liquiderkenntnis erfolgte, das Liquiderkenntnis seine Wirksamkeit zur Begründung richterlichen Pfandrechtes?