Ist die Revision ausgeschlossen, wenn die in Zuwiderhandlung gegen die §§. 249 und 250 St.P.O. beschlossene Verlesung polizeilicher Zeugenverhörprotokolle mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten erfolgte?
In welcher Weise sind als Beweismittel dienende, in fremder Sprache abgefaßte Schriftstücke zum Gegenstande der Hauptverhandlung, insbesondere mittels Ubertragung durch einen Dolmetscher, zu machen?
Verwirken Handeltreibende, welche die als Transportkontrolle im Binnenlande nach §. 125 Ziff. 2 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 angeordnete Buchführung hinsichtlich bestimmter, unmittelbar aus dem Auslande bezogener, zollpflichtiger Waren unterlassen, bezw. durch Einsicht der Nachweise über die stattgehabte Verzollung sich nicht vergewissern, die Strafe der Defraudation (§. 135 a. a. O.) -- nicht bloß eine Ordnungsstrafe nach §. 152 a. a. O. -- auch in dem Falle, wenn die im §. 138 a. a. O. aufgestellte Vermutung einer von ihnen begangenen Defraudation nach dem Untersuchungsergebnisse für widerlegt erklärt ist?
Welche Art der Gewalt setzt §. 240 St.G.B.'s voraus, und unter welchen Umständen kann auch eine zunächst gegen Sachen gerichtete Gewalt den gesetzlichen Voraussetzungen genügen?
Ist die in rechtswidriger Zueignungsabsicht, ohne Anwendung von Werkzeugen, ausgeführte Wegnahme natürlich ausgeflossenen Harzes als gemeiner Diebstahl (§. 242 St.G.B.'s) oder als Forstentwendung nach dem sächsischen Forststrafgesetze vom 30. April 1873 (Ges.- u. Verord.-Bl. S. 401 flg.) anzusehen?
Ist der strafbare Versuch einer schweren Körperverletzung nicht bloß in den Fällen des §. 224, sondern auch im Falle des §. 225 St.G.B.'s ausgeschlossen?
Wird der Formvorschrift des §. 385 Abs. 2 St.P.O. dadurch genügt, daß die Unterschrift des Angeklagten unter der die Revisionsanträge und deren Begründung enthaltenden Schrift durch einen Rechtsanwalt beglaubigt wird?