zurück

Aktenzeichen 1151/83

Datum 09.07.1883

Leitsatz Verwirken Handeltreibende, welche die als Transportkontrolle im Binnenlande nach §. 125 Ziff. 2 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 angeordnete Buchführung hinsichtlich bestimmter, unmittelbar aus dem Auslande bezogener, zollpflichtiger Waren unterlassen, bezw. durch Einsicht der Nachweise über die stattgehabte Verzollung sich nicht vergewissern, die Strafe der Defraudation (§. 135 a. a. O.) -- nicht bloß eine Ordnungsstrafe nach §. 152 a. a. O. -- auch in dem Falle, wenn die im §. 138 a. a. O. aufgestellte Vermutung einer von ihnen begangenen Defraudation nach dem Untersuchungsergebnisse für widerlegt erklärt ist?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B60F0053

Download PDF

zurück