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Aktenzeichen 1373/83

Datum 05.07.1883

Leitsatz Ist die in rechtswidriger Zueignungsabsicht, ohne Anwendung von Werkzeugen, ausgeführte Wegnahme natürlich ausgeflossenen Harzes als gemeiner Diebstahl (§. 242 St.G.B.'s) oder als Forstentwendung nach dem sächsischen Forststrafgesetze vom 30. April 1873 (Ges.- u. Verord.-Bl. S. 401 flg.) anzusehen?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B6110060

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