Merkmale für den, nach der individuellen Beschaffenheit eines gewerblichen Etablissements zu beurteilenden, Begriff einer Fabrik im Sinne der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (B.G.Bl. S. 245) und des Gesetzes vom 17. Juli 1878 Tit. VII Nr. 4 §§. 134 flg. (R.G.Bl. S. 199).
1. Enthält die unterbliebene, in der Hauptverhandlung nicht gerügte Mitteilung nachträglicher Ergänzungen oder Veränderungen der Spruchliste der Geschworenen an den Angeklagten einen Revisionsgrund?
2. Inwieweit ist es bei der Fragestellung im Schwurgerichtsverfahren zulässig, die gesetzlichen Merkmale der Schuld durch die Aufnahme konkreter thatsächlicher Bezeichnungen zu ersetzen?
Hat in dem Falle des §. 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Mai 1879, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln (R.G.Bl. S. 145), das Gericht zu untersuchen, ob die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person ausführbar sei oder nicht?
Ist der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens der Auslegung des erkennenden Richters und deshalb auch des Revisionsrichters unterworfen?
Widerspruch zwischen der Formel des Eröffnungsbeschlusses und dem als anwendbar bezeichneten Strafgesetze.
Sind als öffentliche Pfandleiher im Sinne des §. 290 St.G.B.'s diejenigen anzusehen, welche das Pfandleihen als ein dem Publikum allgemein zugängliches Gewerbe betreiben, oder wird ein Gewerbebetrieb unter öffentlicher Autorität oder Kontrolle erfordert?
Entzieht ein Gerichtsvollzieher die von einem anderen Gerichtsvollzieher in einer anderen Streitsache gepfändeten Gegenstände dadurch, daß er sie unter Nichtachtung der stattgehabten Pfändung nochmals pfändet, der Verstrickung?
Gewährt ein Vertrag, wodurch vor Einführung des Gesetzes vom 9. Januar 1876 das Verlagsrecht an einem Kunstwerke durch Übertragung von seiten des Urhebers erworben wird, in Preußen den Schutz aus §. 18 des gedachten Gesetzes für den Verleger auch in dem Falle, daß der Urheber vor Abschluß des Verlagsvertrages sein Eigentum an dem Kunstwerke aufgegeben hat?
Unter welchen Voraussetzungen kann ein Mitwirken zum Absatze darin gefunden werden, daß jemand dem Diebe gestattet, mit dem gestohlenen Gelde seine, des Einwilligenden, Schulden zu bezahlen?
Kann derjenige, welcher dem Thäter behufs Verübung der Strafthat einen Gegenstand überläßt, der nicht zur Ausführung der That selbst benützt werden, sondern nur den Thäter hierbei unkenntlich machen soll, als Gehilfe bestraft werden?