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Aktenzeichen 799/83

Datum 10.05.1883

Leitsatz Kann derjenige, welcher dem Thäter behufs Verübung der Strafthat einen Gegenstand überläßt, der nicht zur Ausführung der That selbst benützt werden, sondern nur den Thäter hierbei unkenntlich machen soll, als Gehilfe bestraft werden?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B54C0267

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