Nur eine ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit kann einen Grund für die Anfechtung des Urteils bilden. Deshalb kann die Revision nicht wirksam auf die Rüge gestützt werden, das Gericht habe, entgegen dem Beschluß auf Ausschließung der Öffentlichkeit, einer so großen Anzahl von Personen den Zutritt zu der Verhandlung gestattet, daß diese tatsächlich öffentlich durchgeführt worden sei.1)
Was versteht das Strafgesetzbuch beim Zweikampfe unter "tödlichen Waffen"?
Ist der Begriff der tödlichen Waffen nach der Beschaffenheit der Waffen an sich (in abstracto) oder unter Berücksichtigung konkreter Umstände, insbesondere der angewendeten Schutzvorrichtungen, zu bemessen?
Fallen demnach Zweikämpfe der Studierenden mit den herkömmlichen Duellwaffen (geschliffenen Schlägern) unter Abschn. XV. St.G.B.'s, oder sind sie als Zweikämpfe straflos, und nur die in denselben zugefügten Verletzungen nach Abschn. XVII als Körperverletzungen zu bestrafen?
Ist in der Ubergabe einer mit falschem Namen unterzeichneten Depesche an den Telegraphenbeamten zum Zwecke der Weiterbeförderung an den Adressaten, sowie in der Aushändigung der Ankunftsdepesche an den Adressaten durch die Telegraphenbehörde das Thatbestandsmerkmal des Gebrauchmachens von einer falschen Urkunde durch den Absender zu erkennen?
Kann sich der wegen einer widerrechtlichen Verhaftung angeklagte Beamte damit entschuldigen, daß er die auf die Verhaftung bezüglichen gesetzlichen Vorschriften nicht gekannt habe?
Irrtum über Thatumstände, welche zum gesetzlichen Thatbestande gehören. Voraussetzungen.
Worin besteht die fahrlässige Verschuldung bei dem Zeugeneide? Kann insbesondere Fahrlässigkeit darin erkannt werden, daß ein Zeuge vor seiner Vernehmung von dem Gegenstande der letzteren Kenntnis erhalten und es unterlassen hat, trotz der ihm gebotenen Gelegenheit durch Benutzung eigenhändiger Aufzeichnungen, Erkundigungen bei Dritten oder ähnliche Hilfsmittel sein Gedächtnis aufzufrischen oder die Zuverlässigkeit seiner Erinnerungen über spezielle, in der Vergangenheit zurückliegende, Vorgänge zu sichern?
1. Werden, insoweit es sich um die Anwendung des §. 137 St.G.B.'s handelt, die beweglichen Pertinenzien und die Früchte eines Grundstückes, welche sich bei der durch die Einleitung der Subhastation bewirkten Beschlagnahme des Grundstückes auf diesem befinden, von der Beschlagnahme mitbetroffen?
2. Inwiefern ist der Subhastat aus Rücksichten auf die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Grundstückes befugt, über die in Beschlag genommenen Inventarienstücke und Wirtschaftsvorräte zu verfügen?
3. Unter welchen Umständen ist die durch Einleitung der Subhastation bewirkte Beschlagnahme des Inventares und der Wirtschaftsvorräte für aufgehoben zu erachten?
1. Ist es widerrechtlich im Sinne des §. 137 St.G.B.'s, wenn der Vermieter vermöge seines Pfandrechtes an den Illaten des Mieters zu den letzteren gehörige Gegenstände, welche von einem dritten Gläubiger gepfändet worden sind, zu seiner eigenen Sicherung beiseiteschafft?
2. Erfordert das Vergehen des Arrestbruches, daß durch das Beiseiteschaffen verstrickter Gegenstände dem Gläubiger ein Schade erwachsen ist?
1. Ist es zulässig, daß dem Untersuchungsrichter bei seiner Vernehmung über die im Vorverfahren abgegebene Aussage einer zur Zeugnisverweigerung berechtigten Person, welche in der Hauptverhandlung von diesem Rechte Gebrauch macht, das Protokoll über diese Aussage zur Einsicht gegeben wird?
2. Kann, wenn jener Zeuge bei seiner früheren Vernehmung über sein Recht zur Zeugnisverweigerung nicht belehrt worden ist, der Untersuchungsrichter über den Inhalt der Aussage als Zeuge vernommen werden?