1. Der Verzicht auf ein Strafantragsrecht, der in einem privaten Vergleich ausgesprochen wird, ist auch dann unwirksam, wenn der Vergleich zwischen geschiedenen Eheleuten in der Hauptsache über die Vermögensauseinandersetzung geschlossen wird.
2. Die Teilbarkeit des Strafantrages (Art. 3 StrafrechtsangleichungsVO. v. 29. Mai 1943) gilt auch für Straftaten, die vor dem 15. Juni 1943 begangen worden sind, und zwar auch dann, wenn der Berechtigte schon vorher erklärt hatte, nur einen von mehreren Beteiligten verfolgen zu wollen.
3. Zum Umfange der Prüfungspflicht des Gerichtes.
4. Beleidigung eines Soldaten durch die Art und Weise des Verkehrs mit seiner Ehefrau.
Ob die Mutter ihr Kind "gröblich und gewissenlos vernachlässigt" hat, ist unabhängig davon zu prüfen, ob sich Dritte freiwillig des Kindes angenommen haben. Das körperliche und sittliche Wohl des Kindes kann dadurch gefährdet sein, daß sein Wohlbefinden dauernd und nachhaltig gestört und dadurch der regelmäßige Ablauf seiner Entwicklung in Frage gestellt wird. War ein solcher Zustand bereits geschaffen, als der § 170 d StGB. in Kraft trat, so darf er bei der Prüfung der Wirkungen nicht außer acht bleiben, die eine weitere Vernachlässigung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes hervorruft.
Bei der Ermittlung des milderen Gesetzes nach dem § 2 a Abs. 2 StGB. ist der gesamte Rechtszustand zu berücksichtigen, wie er einerseits zur Zeit der Tat, andererseits zur Zeit der Entscheidung bestanden hat. Es ist unzulässig, auf dieselbe Tat Bestimmungen des alten und des neuen Rechtes nebeneinander anzuwenden. Folgerungen, die sich daraus für die Anwendung der §§ 153, 157 StGB. alter und neuer Fassung ergeben.
Der Dieb bezugsbeschränkter Erzeugnisse ist nicht "Bezieher" i. S. der VerbrauchsregelungsstrafVO. (VRStVO.). Deren Vorschriften können jedoch unter Umständen auf ihn entsprechend angewandt werden.
1. Zum Umfange der abzuurteilenden "Tat" (§ 264 StPO.). 2. Ein unzüchtiger Angriff, den der Täter gegen eine Mutter vor den Augen ihrer halberwachsenen Kinder verübt, erfüllt in der Regel auch den Tatbestand einer Beleidigung dieser Kinder.
Besteht der äußere Tatbestand der Untreue nur in einer mangelhaften Buchführung, ohne daß der Fehlbetrag unterschlagen oder veruntreut wird, so ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob auch der innere Tatbestand dieses Vergehens vorliegt.
Der Lebensmittelhändler ist als Treuhänder der ihm anvertrauten Güter rechtlich verpflichtet, sie pfleglich zu behandeln und, soweit möglich, vor Verderb zu bewahren. Läßt er schuldhaft Waren verderben, so ist er, wenn ihn Vorsatz trifft und auch im übrigen die Merkmale des § 1 Abs. 1 KWVO. vorliegen, nach dieser Vorschrift, sonst entsprechend (§ 2 StGB.) dem § 12 Abs. 1 Nr. 1 i. Verb. m. dem § 20 VO. über den Warenverkehr strafbar. Ein Irrtum über die Obhutpflicht ist strafrechtlich und deshalb unbeachtlich.
Der Verteidiger ist i. S. des § 302 Abs. 2 StPO. auch dann "zur Zurücknahme des Rechtsmittels ausdrücklich ermächtigt", wenn es ihm der Angeklagte überlassen hat, nach pflichtmäßigem Ermessen darüber zu befinden, ob das Rechtsmittel zurückzunehmen sei oder nicht.
Die StrafrechtsangleichungsVO. v. 29. Mai 1943 (RGBl. I S 339) hat den § 161 StGB. unberührt gelassen; die dortselbst im Abs. 1 zwingend vorgeschriebenen Nebenstrafen treten deshalb auch dann ein, wenn gemäß dem § 153 Abs. 2 StGB. auf Gefängnis erkannt wird.
Wer sich einen Gegenstand widerrechtlich aneignet, der sich an Bord eines auf Reichsgebiet abgeschossenen feindlichen Flugzeuges befunden hat, begeht einen Diebstahl, keine Unterschlagung.