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Aktenzeichen 2 D 221/43

Datum 21.10.1943

Leitsatz Die StrafrechtsangleichungsVO. v. 29. Mai 1943 (RGBl. I S 339) hat den § 161 StGB. unberührt gelassen; die dortselbst im Abs. 1 zwingend vorgeschriebenen Nebenstrafen treten deshalb auch dann ein, wenn gemäß dem § 153 Abs. 2 StGB. auf Gefängnis erkannt wird.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA4F0236

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