zurück

Aktenzeichen 1 D 201/43

Datum 23.07.1943

Leitsatz 1. Der Verzicht auf ein Strafantragsrecht, der in einem privaten Vergleich ausgesprochen wird, ist auch dann unwirksam, wenn der Vergleich zwischen geschiedenen Eheleuten in der Hauptsache über die Vermögensauseinandersetzung geschlossen wird. 2. Die Teilbarkeit des Strafantrages (Art. 3 StrafrechtsangleichungsVO. v. 29. Mai 1943) gilt auch für Straftaten, die vor dem 15. Juni 1943 begangen worden sind, und zwar auch dann, wenn der Berechtigte schon vorher erklärt hatte, nur einen von mehreren Beteiligten verfolgen zu wollen. 3. Zum Umfange der Prüfungspflicht des Gerichtes. 4. Beleidigung eines Soldaten durch die Art und Weise des Verkehrs mit seiner Ehefrau.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA330157

Download PDF

zurück