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Aktenzeichen 2 C 97/43

Datum 21.10.1943

Leitsatz Der Verteidiger ist i. S. des § 302 Abs. 2 StPO. auch dann "zur Zurücknahme des Rechtsmittels ausdrücklich ermächtigt", wenn es ihm der Angeklagte überlassen hat, nach pflichtmäßigem Ermessen darüber zu befinden, ob das Rechtsmittel zurückzunehmen sei oder nicht.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640FA4E0234

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