1. Zur Frage der Strafbemessung bei Preisvergehen. 2. Die Bestimmung des § 27 c Abs. 2 StGB. hat besondere Bedeutung bei Preisvergehen.
3. Die Tatsache, daß der Mehrerlös an das Reich abzuführen ist, steht der Anwendung des § 27 c Abs. 2 StGB. nicht entgegen.
Unter den Begriff der "Bestimmung" i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6 VerbrauchsregelungsstrafVO. fällt auch eine Einzelanordnung des Ernährungsamtes, die auf Grund des § 3 VO. über die öffentliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ordnungsmäßig schriftlich erlassen und dem Pflichtigen bekannt gemacht worden ist.
1. Unbefugtes Öffnen eines verschlossenen Briefumschlages, der auf der Vorderseite ein unterschriebenes Inhaltsverzeichnis trägt und auf der Verschlußklappe mit dem Dienstsiegel versehen ist, kann Urkundenbeschädigung (§ 348 Abs. 2 StGB.) sein, auch wenn Beschriftung und Dienstsiegel unversehrt bleiben.
2. Von einer Tankausweiskarte abgetrennte Teilabschnitte können gemäß dem § 2 StGB. Urkunden i. S. des § 348 Abs. 2 StGB. gleichgestellt werden.
1. Das Merkmal der "Gefährlichkeit" hebt den "gefährlichen Gewohnheitsverbrecher" (§ 20 a RStGB. ostm. F.) aus dem Kreise der Gewohnheitsdiebe und Gewohnheitsbetrüger (§§ 176 I a und 203 ÖstStG.) heraus.
2. Dadurch, daß mehrere Diebstähle, Veruntreuungen oder Betrügereien gemäß dem § 173 ÖstStG. zu einer Einheit zusammengefaßt werden, verlieren die einzelnen Angriffe, soweit sie nicht als eine fortgesetzte Tat anzusehen sind, nicht ihre Eigenschaft als selbständige Straftaten; sie sind als solche auch bei der Prüfung nach dem § 20 a Abs. 1 zu betrachten.
3. Für die Prüfung nach dem § 20 a Abs. 2 kommen auch Straftaten in Betracht, die bereits rechtskräftig abgeurteilt sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Strafe verhängt worden ist.
4. Wird die Strafe dem § 20 a (ostm. F.) entnommen, so darf das Mindeststrafmaß nicht unterschritten werden, das einzuhalten wäre, wenn die Strafschärfung des § 20 a nicht angewendet würde. Dabei richtet sich das Mindeststrafmaß nur dann nach dem durch die Bestimmungen über das außerordentliche Milderungsrecht erweiterten Strafrahmen, wenn bei Nichtanwendung der Strafschärfung des § 20 a die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Milderungsrechtes gegeben wären.
Ob nach dem § 1 G. v. 4. September 1941 (RGBl. I S. 549) der Schutz der Volksgemeinschaft oder das Bedürfnis nach gerechter Sühne die Todesstrafe erfordert, ist nicht nur Ermessensfrage, sondern auch Rechtsfrage.
1. Das für Juden geltende Verbot, Gegenstände aus Gold, Platin oder Silber sowie Edelsteine und Perlen zu erwerben (§ 14 VO. über den Einsatz des jüdischen Vermögens v. 3. Dezember 1938 RGBl. I S. 1709), bezieht sich auf jeden rechtsgeschäftlichen Erwerb, auch auf den unentgeltlichen.
2. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Ablieferung solcher Gegenstände, die sich vor dem Ablauf der Ablieferungsfrist im Eigentum des jüdischen Täters befunden haben (dritte Anordnung auf Grund der VO. über die Anmeldung des Vermögens von Juden v. 21. Februar 1939 RGBl. I S. 282 und VO. v. 3. März 1939 RGBl. I S. 387), dauert so lange fort, bis die Ablieferung bewirkt oder unmöglich wird.
Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder 3 des G. betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vor, so hat sich das Gericht in seinem Beschlusse zu der Möglichkeit zu äußern, eine Entschädigung zu versagen.
Ein zum Hilfsrichter ernannter volksdeutscher Rechtswahrer, der weiterhin zu seiner Unterrichtung beim LG. beschäftigt wird, gehört zur Gruppe der "zu ihrer juristischen Ausbildung Beschäftigten" i. S. des § 193 GVG.
Nicht nur dafür, ob der gefährliche Gewohnheitsverbrecher der Todesstrafe verfallen sei, sondern auch -- wenn diese Frage zu verneinen ist -- dafür, welche sonstige Strafe und Sicherungsmaßnahme über ihn zu verhängen sei, ist maßgebend, was der Schutz der Volksgemeinschaft oder das Bedürfnis nach gerechter Sühne (§ 1 G. v. 4. September 1941 RGBl. I S. 549) erfordert. Es ist ein rechtlicher Fehler der Strafzumessung, wenn diese Richtlinie unbeachtet bleibt.