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Aktenzeichen 4 D 420/42

Datum 20.11.1942

Leitsatz 1. Unbefugtes Öffnen eines verschlossenen Briefumschlages, der auf der Vorderseite ein unterschriebenes Inhaltsverzeichnis trägt und auf der Verschlußklappe mit dem Dienstsiegel versehen ist, kann Urkundenbeschädigung (§ 348 Abs. 2 StGB.) sein, auch wenn Beschriftung und Dienstsiegel unversehrt bleiben. 2. Von einer Tankausweiskarte abgetrennte Teilabschnitte können gemäß dem § 2 StGB. Urkunden i. S. des § 348 Abs. 2 StGB. gleichgestellt werden.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F96B0305

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