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Aktenzeichen 2 D 427/42

Datum 10.12.1942

Leitsatz 1. Das für Juden geltende Verbot, Gegenstände aus Gold, Platin oder Silber sowie Edelsteine und Perlen zu erwerben (§ 14 VO. über den Einsatz des jüdischen Vermögens v. 3. Dezember 1938 RGBl. I S. 1709), bezieht sich auf jeden rechtsgeschäftlichen Erwerb, auch auf den unentgeltlichen. 2. Der Verstoß gegen die Pflicht zur Ablieferung solcher Gegenstände, die sich vor dem Ablauf der Ablieferungsfrist im Eigentum des jüdischen Täters befunden haben (dritte Anordnung auf Grund der VO. über die Anmeldung des Vermögens von Juden v. 21. Februar 1939 RGBl. I S. 282 und VO. v. 3. März 1939 RGBl. I S. 387), dauert so lange fort, bis die Ablieferung bewirkt oder unmöglich wird.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F96E0316

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