Behauptet der Täter in dem Strafverfahren, das gegen ihn wegen Übertretung gegen die Sicherheit der Ehre nach dem § 487 ÖstStG. oder wegen Verbrechens der Verleumdung nach dem § 209 ÖstStG. geführt wird, in seiner Einlassung die Wahrheit des erhobenen Vorwurfes, an die er glaubt, so macht er sich hierdurch nicht der Ehrenbeleidigung schuldig, wenn der Wahrheits- oder Wahrscheinlichkeitsbeweis mißlingt.
Wiederholt er in einem solchen Verfahren zu Zwecken der Verteidigung den Vorwurf wider besseres Wissen, so hat er das, je nachdem, wieweit die entsprechenden Tatbestandsmerkmale vorliegen, als Übertretung gegen die Sicherheit der Ehre oder als Verleumdung zu verantworten.
Die Strafbestimmung der Nr. II der zweiten VO. z. Durchf. des Vierjahresplanes v. 5. November 1936 (RGBl. I S. 936) ist auch dann anwendbar, wenn es ein Betriebsführer entgegen der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Dienstpflicht-Durchführungsanordnung (DDAO.) v. 2. März 1939 (RGBl. I S. 403) schuldhaft verabsäumt, einen Dienstverpflichteten, der zeitlich nur begrenzt verpflichtet ist, nach Ablauf der Verpflichtung rechtzeitig zu entlassen.
Unzüchtige Reden, unterstützt durch unzüchtige Anschauungsmittel, können in der Gefährlichkeit ihrer Wirkungen und in ihrer Strafwürdigkeit Verfehlungen gleichstehen, durch die der Körper des Minderjährigen in Mitleidenschaft gezogen wird.
Ein Richter a. D., der zu stundenweiser Beschäftigung im Angestelltenverhältnis wieder in Dienst gestellt worden ist, kann richterliche Geschäfte wahrnehmen.
Ein Kassenführer ist für einen Fehlbetrag in der Regel auch dann ersatzpflichtig, wenn sich nicht aufklären läßt, ob die Kasse einen Schaden in Höhe des Fehlbetrages erlitten hat. Er kann sich daher durch Verheimlichen des Fehlbetrages auch in diesem Falle des Betruges schuldig machen.
Das Gericht ist verpflichtet, darüber zu wachen, daß der Dolmetscher seiner Aufgabe gerecht wird, und nötigenfalls das Erforderliche zu veranlassen, um eine ausreichende Verdolmetschung sicherzustellen. Im Revisionsrechtszug ist aber nicht nachprüfbar, ob das Gericht von der Freiheit des Ermessens, die ihm hierbei eingeräumt ist, den richtigen Gebrauch gemacht hat.
1. Von Amts wegen ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.
2. Auch für den Nebenkläger kann eine Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels laufen.
3. Schließt sich der Nebenkläger der öffentlichen Klage durch Einlegung eines Rechtsmittels an, so ist ausschließlich das Rechtsmittelgericht zuständig, über die Zulassung zu befinden. Eine Zulassung, die der frühere Richter ausgesprochen hat, ist unbeachtlich.
Ist die Strafe nach einer in den Alpen- und Donaureichsgauen geltenden Strafvorschrift des Altreiches bemessen, so kann die Nichtigkeitsbeschwerde (entsprechend dem § 20 ÜberleitVO.) auch auf die Behauptung gestützt werden, eine willkürliche Ausübung des Ermessens oder eine rechtsirrige Anwendung der Strafzumessungsvorschriften habe bei wahlweiser Androhung verschiedener Strafarten dazu geführt, daß zu Unrecht auf die eine oder die andere Strafart erkannt worden sei.