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Aktenzeichen 3 D 260/42

Datum 18.06.1942

Leitsatz Das Gericht ist verpflichtet, darüber zu wachen, daß der Dolmetscher seiner Aufgabe gerecht wird, und nötigenfalls das Erforderliche zu veranlassen, um eine ausreichende Verdolmetschung sicherzustellen. Im Revisionsrechtszug ist aber nicht nachprüfbar, ob das Gericht von der Freiheit des Ermessens, die ihm hierbei eingeräumt ist, den richtigen Gebrauch gemacht hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F93E0177

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