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Aktenzeichen 6 D 81/42

Datum 19.06.1942

Leitsatz Ist die Strafe nach einer in den Alpen- und Donaureichsgauen geltenden Strafvorschrift des Altreiches bemessen, so kann die Nichtigkeitsbeschwerde (entsprechend dem § 20 ÜberleitVO.) auch auf die Behauptung gestützt werden, eine willkürliche Ausübung des Ermessens oder eine rechtsirrige Anwendung der Strafzumessungsvorschriften habe bei wahlweiser Androhung verschiedener Strafarten dazu geführt, daß zu Unrecht auf die eine oder die andere Strafart erkannt worden sei.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F9400180

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