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Aktenzeichen 6 D 201/42

Datum 06.11.1942

Leitsatz Behauptet der Täter in dem Strafverfahren, das gegen ihn wegen Übertretung gegen die Sicherheit der Ehre nach dem § 487 ÖstStG. oder wegen Verbrechens der Verleumdung nach dem § 209 ÖstStG. geführt wird, in seiner Einlassung die Wahrheit des erhobenen Vorwurfes, an die er glaubt, so macht er sich hierdurch nicht der Ehrenbeleidigung schuldig, wenn der Wahrheits- oder Wahrscheinlichkeitsbeweis mißlingt. Wiederholt er in einem solchen Verfahren zu Zwecken der Verteidigung den Vorwurf wider besseres Wissen, so hat er das, je nachdem, wieweit die entsprechenden Tatbestandsmerkmale vorliegen, als Übertretung gegen die Sicherheit der Ehre oder als Verleumdung zu verantworten.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F95F0274

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