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Aktenzeichen 3 D 121/42

Datum 08.06.1942

Leitsatz Die Strafbestimmung der Nr. II der zweiten VO. z. Durchf. des Vierjahresplanes v. 5. November 1936 (RGBl. I S. 936) ist auch dann anwendbar, wenn es ein Betriebsführer entgegen der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Dienstpflicht-Durchführungsanordnung (DDAO.) v. 2. März 1939 (RGBl. I S. 403) schuldhaft verabsäumt, einen Dienstverpflichteten, der zeitlich nur begrenzt verpflichtet ist, nach Ablauf der Verpflichtung rechtzeitig zu entlassen.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F9380161

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