Der § 12 UnlWG. ist bei dem Bezuge von Betriebsmitteln entsprechend anwendbar, wenn der Geschenkgeber durch sein Verhalten den eigenen Warenabsatz fördern oder den seiner Berufsgenossen beeinträchtigen will.
Ein Korkbrand oder -aufdruck, der das Wort "Originalabfüllung" oder "Originalabzug" mit einem Personennamen enthält, ist in Verbindung mit der gefüllten Flasche, die der Kork verschließt, eine Urkunde des Weinerzeugers, die mißbräuchliche Verwendung solcher "Brandkorke" daher eine Urkundenfälschung.
1. "Notlage" i. S. des § 302 e StGB. ist eine nur den Ausgebeuteten treffende wirtschaftliche Bedrängnis, die durch den Mangel eines nicht bedeutungslosen und nicht entbehrlichen Gegenstandes hervorgerufen wird.
2. Der Zwischenhändler, der für einen Ersatzstoff einen Überpreis bezahlt, kann trotz leichter Verkäuflichkeit der Ware an seinem Vermögen geschädigt sein.
1. Daß die Straftaten die Steuerhoheit mehrerer Hoheitsträger verletzen, steht nicht der Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges entgegen.
2. Steuerhinterziehung durch Nichtablieferung eingezogener Steuerbeträge an den Steuerberechtigten.
3. Der § 468 RAbgO. ist auf die Haftungsbeteiligten (§ 416 RAbgO.) anwendbar, wenn der Grund ihrer Haftung ausschließlich von dem Bestehen ihrer Steuerschuld abhängt.
Hat ein Gericht der Alpen- und Donaureichsgaue über mehrere selbständige Straftaten zu entscheiden, die teilweise nach dem RStGB., teilweise nach dem ÖstStG. zu beurteilen sind, so sind bei der Strafzumessung die §§ 74 flg. RStGB. anzuwenden.
Der Goldstempel (§ 5 G. v. 16. Juli 1884 RGBl. S. 120), der nur in der Angabe des Feingehaltes (in Tausendteilen) besteht, ist keine Urkunde, weil -- anders als bei dem Stempelzeichen nach dem § 3 G. und der Bek. v. 7. Januar 1886 (RGBl. S. 1) -- der Hinweis auf einen bestimmten Urheber fehlt.
In den Alpen- und Donaugauen des Reiches sind die ordentlichen Gerichte nach Maßgabe des (entsprechend anzuwendenden) § 1 Abs. 4 VO. v. 20. März 1941 (RGBl. I S. 164) auch dann für die Aburteilung von "Verwaltungsübertretungen" zuständig, wenn die Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) darüber entscheidet, ob ein (die gerichtliche Zuständigkeit begründendes) Vergehen oder eine (der gerichtlichen Aburteilung entzogene) Verwaltungsübertretung vorliegt.
Angestellte der Berufsgenossenschaften, die an der Erfüllung der Aufgaben ihrer Genossenschaft in nicht ganz untergeordneter Weise mitzuwirken haben, sind Beamte im Sinne des Strafrechtes.
Der Nichtigkeitsgrund des § 20 ÜberleitVO. kann nicht darauf gestützt werden, daß die Strafkammer den Antrag der StA. auf Festsetzung und Vollstreckung der Strafe (§ 42 Abs. 3 ÖstJGG.) zu Unrecht abgewiesen habe.