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Aktenzeichen 6 C 19/42

Datum 02.09.1942

Leitsatz In den Alpen- und Donaugauen des Reiches sind die ordentlichen Gerichte nach Maßgabe des (entsprechend anzuwendenden) § 1 Abs. 4 VO. v. 20. März 1941 (RGBl. I S. 164) auch dann für die Aburteilung von "Verwaltungsübertretungen" zuständig, wenn die Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) darüber entscheidet, ob ein (die gerichtliche Zuständigkeit begründendes) Vergehen oder eine (der gerichtlichen Aburteilung entzogene) Verwaltungsübertretung vorliegt.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F9480207

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