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Aktenzeichen 1 D 272/41

Datum 03.07.1942

Leitsatz 1. Daß die Straftaten die Steuerhoheit mehrerer Hoheitsträger verletzen, steht nicht der Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges entgegen. 2. Steuerhinterziehung durch Nichtablieferung eingezogener Steuerbeträge an den Steuerberechtigten. 3. Der § 468 RAbgO. ist auf die Haftungsbeteiligten (§ 416 RAbgO.) anwendbar, wenn der Grund ihrer Haftung ausschließlich von dem Bestehen ihrer Steuerschuld abhängt.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F9450195

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