Zum Tatbestande des § 1 Abs. 2 VO. geg. Gewaltverbrecher gehört nicht, daß die Straftat, wegen deren der Täter verfolgt wird, ein "Verbrechen" i. S. des § 1 StGB. ist; wohl aber muß der Täter seiner Persönlichkeit nach ein "Verbrecher" sein.
Wird ein Geschäftsmann durch Täuschung veranlaßt, die Firmen bekannt zu geben, von denen er bestimmte Waren bezieht, so bedeutet das nicht ohne weiteres für ihn einen Vermögensschaden und für den, der die Kenntnis erlangt, einen Vermögensvorteil.
1. Die Sondervorschriften für den Eisenbahnverkehr befreien die Eisenbahn nicht von der Pflicht, dort die Grundregeln der Gemeinschaft aller Verkehrsteilnehmer (§ 1 StrVerkO. 1937) zu beachten, wo die Eisenbahn öffentliche Straßen berührt. Dieselbe Pflicht hat an Eisenbahnübergängen jeder Benutzer der Straße auch bei geöffneten Schranken.
2. An beschrankten Eisenbahnübergängen hat die Eisenbahnverwaltung es übernommen, durch die Schrankenstellung dem Verkehr Zeichen -- vergleichbar den Farbzeichen i. S. des § 13 Abs. 3 StrVerkO. -- zu geben; der Schrankenwärter muß die Zeichen so rechtzeitig geben, daß sich die Verkehrsteilnehmer danach richten können.
1. Zum Begriffe der "Ausnutzung der zur Abwehr von Fliegergefahr getroffenen Maßnahmen" i. S. des § 2 d. VO. gegen Volksschädlinge v. 5. September 1939 (RGBl. I S. 1679).
2. Bedeutung der Täterpersönlichkeit bei Verstößen gegen die §§ 2 und 4 VO. gegen Volksschädlinge.
1. Anbietungspflicht für tschechische Zahlungsmittel in den sudetendeutschen Gebieten nach dem Ablaufe der Umtauschfrist.
2. Zu dem devisenrechtlichen Begriffe des Wohnsitzes.
3. Für Straftaten, die ein Ausländer im Protektorat Böhmen und Mähren begangen hat, ist jedes sachlich und örtlich zuständige deutsche Gericht zuständig.
4. Wer zollbare Waren, die unter bestimmten Voraussetzungen zollfrei bleiben, nicht der zuständigen Zollgrenzstelle gestellt, begeht eine Zollhinterziehung, auch wenn die Voraussetzungen der Zollfreiheit vorliegen sollten.
1. Keine Ersatzeinziehung bei Devisenzuwiderhandlungen gegen den Erben des Täters.
2. Anbietungspflicht trotz Gefahr einer Bestrafung.
3. Anbietungspflicht bei Undurchführbarkeit einer Abtretung.
4. Entlastungsbeweis der betroffenen Nichttäter.
5. Gesamthandsverhältnis bei der Einziehung.
6. Kosten des selbständigen Einziehungsverfahrens.
7. Anwendung des § 357 StPO. im selbständigen Einziehungsverfahren.
1. Verhältnis des Vorschubleistens durch Verhehlung nach dem § 214 (erster Fall) ÖstStG. zur Teilnahme am Diebstahl (Veruntreuung) nach dem § 185 ÖstStG. und am Raube nach dem § 196 ÖstStG. Das Vorschubleisten durch Verhehlung richtet sich gegen die Rechtspflege, die Teilnahme am Diebstahl (an der Veruntreuung, am Raube) gegen das Vermögen des durch die Vortat Geschädigten. Ob das eine oder das andere Verbrechen vorliegt oder ob beide Verbrechen in Tateinheit zusammentreffen, hängt nur von der inneren Stellungnahme des Täters ab.
2. Im Falle eintätigen Zusammentreffens der Verbrechen nach dem § 214 und dem § 185 (196) ÖstStG. kommt dem Täter, der i. S. des § 216 ÖstStG. ein naher Angehöriger des Vortäters ist, nach dem § 216 ÖstStG. auch hinsichtlich des Verbrechens nach dem § 214 ÖstStG. keine Straffreiheit zu. Denn dieser persönliche Strafausschließungsgrund wirkt nur dann, wenn dem Täter eine "solche Verhehlung allein" zur Last fällt, greift also dann nicht Platz, wenn die Verhehlung zugleich eine andere strafbare Handlung bildet.