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Aktenzeichen 1 D 453/40

Datum 05.11.1940

Leitsatz 1. Die Sondervorschriften für den Eisenbahnverkehr befreien die Eisenbahn nicht von der Pflicht, dort die Grundregeln der Gemeinschaft aller Verkehrsteilnehmer (§ 1 StrVerkO. 1937) zu beachten, wo die Eisenbahn öffentliche Straßen berührt. Dieselbe Pflicht hat an Eisenbahnübergängen jeder Benutzer der Straße auch bei geöffneten Schranken. 2. An beschrankten Eisenbahnübergängen hat die Eisenbahnverwaltung es übernommen, durch die Schrankenstellung dem Verkehr Zeichen -- vergleichbar den Farbzeichen i. S. des § 13 Abs. 3 StrVerkO. -- zu geben; der Schrankenwärter muß die Zeichen so rechtzeitig geben, daß sich die Verkehrsteilnehmer danach richten können.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F76C0318

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