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Aktenzeichen 6 D 401/40

Datum 01.11.1940

Leitsatz 1. Verhältnis des Vorschubleistens durch Verhehlung nach dem § 214 (erster Fall) ÖstStG. zur Teilnahme am Diebstahl (Veruntreuung) nach dem § 185 ÖstStG. und am Raube nach dem § 196 ÖstStG. Das Vorschubleisten durch Verhehlung richtet sich gegen die Rechtspflege, die Teilnahme am Diebstahl (an der Veruntreuung, am Raube) gegen das Vermögen des durch die Vortat Geschädigten. Ob das eine oder das andere Verbrechen vorliegt oder ob beide Verbrechen in Tateinheit zusammentreffen, hängt nur von der inneren Stellungnahme des Täters ab. 2. Im Falle eintätigen Zusammentreffens der Verbrechen nach dem § 214 und dem § 185 (196) ÖstStG. kommt dem Täter, der i. S. des § 216 ÖstStG. ein naher Angehöriger des Vortäters ist, nach dem § 216 ÖstStG. auch hinsichtlich des Verbrechens nach dem § 214 ÖstStG. keine Straffreiheit zu. Denn dieser persönliche Strafausschließungsgrund wirkt nur dann, wenn dem Täter eine "solche Verhehlung allein" zur Last fällt, greift also dann nicht Platz, wenn die Verhehlung zugleich eine andere strafbare Handlung bildet.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F7700334

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