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Aktenzeichen 3 D 413/40

Datum 17.10.1940

Leitsatz 1. Anbietungspflicht für tschechische Zahlungsmittel in den sudetendeutschen Gebieten nach dem Ablaufe der Umtauschfrist. 2. Zu dem devisenrechtlichen Begriffe des Wohnsitzes. 3. Für Straftaten, die ein Ausländer im Protektorat Böhmen und Mähren begangen hat, ist jedes sachlich und örtlich zuständige deutsche Gericht zuständig. 4. Wer zollbare Waren, die unter bestimmten Voraussetzungen zollfrei bleiben, nicht der zuständigen Zollgrenzstelle gestellt, begeht eine Zollhinterziehung, auch wenn die Voraussetzungen der Zollfreiheit vorliegen sollten.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F76E0323

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