Ein Zivilangestellter eines Truppenteils, der mit der büromäßigen Behandlung der für die Truppenangehörigen eingehenden Postsachen beauftragt ist, ist Beamter im strafrechtlichen Sinne.
Wer es zunächst fahrlässig und dann vorsätzlich unterläßt, ihm gehörende Devisen der Reichsbank anzubieten, begeht nur ein Dauervergehen und ist wegen vorsätzlichen Unterlassens der Anbietung zu bestrafen. Das zunächst fahrlässige Vergehen wird von dem ihm folgenden vorsätzlichen Vergehen aufgezehrt.
1. Bei der Anmeldung zum Handelsregister, daß von jeder Stammeinlage einer GmbH. ein Viertel eingezahlt sei, dürfen keine Sacheinlagen berücksichtigt werden, wenn die GmbH. als eine Kapitalgesellschaft gegründet worden ist.
2. Bei der Anmeldung einer als reine Kapitalgesellschaft gegründeten AG. zum Handelsregister muß mitgeteilt werden, daß Sacheinlagen beabsichtigt sind.
Welche Straftaten kommen in Betracht, wenn ein Postbeamter Rundfunkgebühren unterschlägt, bei der Behandlung von Nachnahmesendungen (Nachnahme-Paketen, -Postanweisungen und -Zahlkarten) Unregelmäßigkeiten begeht, das Zustellbuch (Zuschreibung) fälscht und als Privatmann eine Postanweisung unter falschem Absendernamen aufgibt?
Zum Begriffe der "vollen Berauschung" gehört nicht, daß sich die Sinnenverwirrung bis zur vollen Bewußtlosigkeit gesteigert hat, also zu einem Zustand, in dem das Denkvermögen völlig aufgehoben ist. Doch muß die durch Alkoholgenuß hervorgerufene Bewußtseinsstörung einen so hohen Grad erreichen, daß sie den Betrunkenen unfähig macht, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Durch das Gebot des Linksüberholens ist das Rechtsüberholen nicht ausnahmslos verboten. Der Fahrzeugführer darf vielmehr an einem Verkehrsteilnehmer rechts vorbeifahren, der vorschriftswidrig die linke Straßenseite einhält, wenn das Verhalten des anderen den Schluß rechtfertigt, er werde seine Bewegungsrichtung beibehalten.
1. Der § 271 StGB. ist nicht entsprechend auf Privaturkunden anwendbar, die auch nach dem Willen und der Meinung der Beteiligten nur solche sein sollen. 2. Die nur zu einer Straftat eingelegte Revision ergreift auch die nicht ausdrücklich angefochtene Verurteilung wegen einer anderen Straftat, wenn beide möglicherweise in Tateinheit stehen.
Das bloße "Zeigen" des entblößten Geschlechtsteiles gegenüber einem Kind ist nicht ohne weiteres, sondern nur dann ein Verbrechen gegen den § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB., wenn eine Verleitungshandlung darin liegt.
1. Der § 265 ÖstStPO. ist nur dann anzuwenden, wenn das frühere Urteil wenigstens so weit rechtskräftig ist, daß die früher zuerkannte Strafe unabänderlich feststeht.
2. Die rechtsirrige Anwendung oder Nichtanwendung der Bestimmung des § 265 kann nur dann mit der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Nr. 11 ÖstStPO.) angefochten werden, wenn sie zu einer Überschreitung der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes oder des dem Gerichte zustehenden Strafumwandlungs- oder Milderungsrechtes geführt hat.
Eine vollendete Unterschlagung kann darin liegen, daß der Täter einem anderen aus einer Gesamtheit vertretbarer Sachen Teile zum Kauf anbietet, die der Menge nach bestimmt, aber von dem Reste noch nicht abgesondert sind.