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Aktenzeichen 5 D 204/39

Datum 08.06.1939

Leitsatz Wer es zunächst fahrlässig und dann vorsätzlich unterläßt, ihm gehörende Devisen der Reichsbank anzubieten, begeht nur ein Dauervergehen und ist wegen vorsätzlichen Unterlassens der Anbietung zu bestrafen. Das zunächst fahrlässige Vergehen wird von dem ihm folgenden vorsätzlichen Vergehen aufgezehrt.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6480230

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