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Aktenzeichen 6 D 322/39

Datum 07.07.1939

Leitsatz 1. Der § 265 ÖstStPO. ist nur dann anzuwenden, wenn das frühere Urteil wenigstens so weit rechtskräftig ist, daß die früher zuerkannte Strafe unabänderlich feststeht. 2. Die rechtsirrige Anwendung oder Nichtanwendung der Bestimmung des § 265 kann nur dann mit der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Nr. 11 ÖstStPO.) angefochten werden, wenn sie zu einer Überschreitung der Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes oder des dem Gerichte zustehenden Strafumwandlungs- oder Milderungsrechtes geführt hat.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F64F0250

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