Bestrafungen, die die Gerichte in den sudetendeutschen Gebieten in der Zeit vor der Vereinigung mit dem Reiche verhängt haben, sind grundsätzlich als "im Inland" ausgesprochen anzusehen; sie begründen aber nur dann i. S. der §§ 244, 264 StGB. den Rückfall, wenn die Tat, die ihnen zugrunde liegt, nach deutschem Recht ein Diebstahl (§ 242 StGB.) oder ein Betrug (§ 263 StGB.) ist.
Ein Rechtsanwalt schädigt i. S. des § 266 StGB. das Vermögen eines anderen, wenn er über fremde Gelder zu seinem Nutzen verfügt, ohne eigene flüssige Mittel in entsprechender Höhe zum Ersatze bereitzuhalten. Auch durch Verschweigen des Einganges solcher Gelder oder durch Unterlassen einer ordentlichen Buchführung kann er die Schädigung fremden Vermögens herbeiführen.
1. Rote Mitgliedskarten der NSDAP. sind öffentliche Urkunden.
2. Sie werden nicht verfälscht, wenn sie ein zur Quittungsleistung befugter Ortsgruppenkassenleiter mit bereits einmal verwendet gewesenen Beitragsmarken beklebt, um die Zahlung von Beiträgen zu bescheinigen.
3. Vernichtet ein Ortsgruppenkassenleiter ihm zum Umtausche gegen Mitgliedsbücher übergebene Mitgliedskarten, um auf solche Weise Unterschlagungen vereinnahmter Mitgliedsbeiträge zu verdecken, die er begangen hat, so ist keine unmittelbare Anwendung des § 133 StGB. möglich.
Bei Biersteuerhinterziehung sind auch die Fässer und sonstigen Umhüllungen einzuziehen, in denen sich das Bier befindet, und zwar auch dann, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer nicht gehören. Beim Wertersatz ist auch der Wert dieser Umhüllungen zu berücksichtigen.
Die Haftbarkeit nach dem § 416 RAbgO. -- und entsprechend nach dem § 76 DevG. 1938 -- darf nicht lediglich auf Grund der Beziehungen ausgesprochen werden, die sich aus der Beteiligung mehrerer an der Straftat ergeben haben.
1. Abwendung eines Vermögensnachteils als Verschaffung eines Vermögensvorteiles nach dem § 349 StGB.
2. Voraussetzungen, unter denen ein Beamter vermöge seines Amtes i. S. des § 346 StGB. zur Mitwirkung bei einem Strafverfahren berufen ist.
1. Soweit der § 32 Abs. 2 StrVerkO. gilt, geht er der allgemeinen Regelung im § 24 StrVerkO. vor.
2. "Auf der Straße belassen", wird ein Fuhrwerk auch dann, wenn es nur für kürzere Zeit auf der Straße verbleiben soll. Daß es unbeaufsichtigt bleibt, gehört nicht zum Begriffe.
1. Der Satz, daß nach dem § 42 e StGB. die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers erfordert, falls nicht seine Besserung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (RGSt. Bd. 73 S. 154), gilt nicht ohne weiteres entsprechend für den § 42 b und überhaupt nicht für die Fälle des § 51 Abs. 1 i. Verb. m. dem § 42 b StGB.
2. Der Beschuldigte, dessen Unterbringung im Sicherungsverfahren (§§ 429 a flg. StPO.) angeordnet wird, ist von besonderen Kosten des Verfahrens über solche "mit Strafe bedrohten Handlungen" freizustellen, die ihm zwar bei der Eröffnung des Hauptverfahrens zur Last gelegt worden sind, aber nicht festgestellt werden können.
Das Gericht kann anordnen, einen ärztlichen Sachverständigen in Abwesenheit des Angeklagten zu vernehmen, wenn es das Interesse der Allgemeinheit (Wirksamwerden der Entmannung des Angeklagten) erfordert.