Aktenzeichen 1 D 714/39
Datum 05.09.1939
Leitsatz 1. Der Satz, daß nach dem § 42 e StGB. die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers erfordert, falls nicht seine Besserung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (RGSt. Bd. 73 S. 154), gilt nicht ohne weiteres entsprechend für den § 42 b und überhaupt nicht für die Fälle des § 51 Abs. 1 i. Verb. m. dem § 42 b StGB. 2. Der Beschuldigte, dessen Unterbringung im Sicherungsverfahren (§§ 429 a flg. StPO.) angeordnet wird, ist von besonderen Kosten des Verfahrens über solche "mit Strafe bedrohten Handlungen" freizustellen, die ihm zwar bei der Eröffnung des Hauptverfahrens zur Last gelegt worden sind, aber nicht festgestellt werden können.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6630303
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