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Aktenzeichen 3 D 831/39

Datum 27.11.1939

Leitsatz Bestrafungen, die die Gerichte in den sudetendeutschen Gebieten in der Zeit vor der Vereinigung mit dem Reiche verhängt haben, sind grundsätzlich als "im Inland" ausgesprochen anzusehen; sie begründen aber nur dann i. S. der §§ 244, 264 StGB. den Rückfall, wenn die Tat, die ihnen zugrunde liegt, nach deutschem Recht ein Diebstahl (§ 242 StGB.) oder ein Betrug (§ 263 StGB.) ist.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6830386

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