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Aktenzeichen 1 D 395/39

Datum 28.07.1939

Leitsatz 1. Rote Mitgliedskarten der NSDAP. sind öffentliche Urkunden. 2. Sie werden nicht verfälscht, wenn sie ein zur Quittungsleistung befugter Ortsgruppenkassenleiter mit bereits einmal verwendet gewesenen Beitragsmarken beklebt, um die Zahlung von Beiträgen zu bescheinigen. 3. Vernichtet ein Ortsgruppenkassenleiter ihm zum Umtausche gegen Mitgliedsbücher übergebene Mitgliedskarten, um auf solche Weise Unterschlagungen vereinnahmter Mitgliedsbeiträge zu verdecken, die er begangen hat, so ist keine unmittelbare Anwendung des § 133 StGB. möglich.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F65D0287

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