Wegen einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgt wird, kann auch das Sicherungsverfahren (§ 429 a StPO.) nur dann durchgeführt werden, wenn ein Antrag vorliegt.
Bei der Entscheidung der Frage, ob der Täter die Tat gewerbsmäßig begangen hat, ist das gesamte Verhalten, nicht nur zur Tatzeit, sondern auch vor und nach der Tat, in Betracht zu ziehen. Dabei sind auch solche strafbare Handlungen zu berücksichtigen, die nicht mehr strafbar oder nicht mehr verfolgbar sind.
Nach dem § 20 ÜberleitVO. v. 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 358) bildet nur die ungerechtfertigte Anwendung oder Nichtanwendung, nicht aber auch eine zu weit gehende oder zu wenig weit gehende Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes einen Nichtigkeitsgrund.
Hat das Gericht durch Urteil eine Gesamtstrafe für mehrere Verbrechen oder Vergehen zu bilden, die der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat, so kann es neben der Gesamtstrafe auch dann noch die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn die Verbrechen oder Vergehen im Schuldspruche und im Strafausspruche rechtskräftig abgeurteilt sind, die Entscheidung sich also auf die Bildung der Gesamtstrafe aus den rechtskräftigen Einsatzstrafen beschränkt.
1. Voraussetzungen für den Eintritt der Straffreiheit nach dem § 410 RAbgO.
2. Wird ein Teil des nachgeforderten Steuerbetrages innerhalb der Frist des § 410 Abs. 1 Satz 2 RAbgO. entrichtet, so tritt unter den übrigen Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung Straffreiheit für diesen Teil ein.
Zum Erfordernisse der Voraussehbarkeit des Erfolges bei fahrlässiger Tötung und Körperverletzung. Bedeutung der Verletzung von Dienstanweisungen, die der Unfallverhütung zu dienen bestimmt sind.
Untreue (§ 205 c ÖstStG.) ist die pflichtwidrige Ausübung des Rechtes, als unmittelbarer Stellvertreter oder Organ Rechtshandlungen mit Wirkung für den Vertretenen vorzunehmen. Der Untreue als Mißbrauch der Vertretungsmacht durch Verletzung der Pflichten aus dem Innenverhältnisse steht die Veruntreuung (§§ 181, 183 ÖstStG.) gegenüber, die sich als Mißbrauch einer tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit über das anvertraute Gut darstellt.
Bestrafungen, die der Täter in den sudetendeutschen Gebieten und im Gebiete des Protektorates Böhmen und Mähren in der Zeit vor der Eingliederung erlitten hat, begründen nach den §§ 244, 264 StGB. den Rückfall.
Des versuchten Betruges kann sich schuldig machen, wer durch irreführende Auskünfte bei einer Ausschreibung den Zuschlag zu erreichen und hierdurch anderen Beteiligten die sichere Anwartschaft auf den Zuschlag zu entziehen sucht.