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Aktenzeichen 6 D 546/39
Datum 17.11.1939
Leitsatz Untreue (§ 205 c ÖstStG.) ist die pflichtwidrige Ausübung des Rechtes, als unmittelbarer Stellvertreter oder Organ Rechtshandlungen mit Wirkung für den Vertretenen vorzunehmen. Der Untreue als Mißbrauch der Vertretungsmacht durch Verletzung der Pflichten aus dem Innenverhältnisse steht die Veruntreuung (§§ 181, 183 ÖstStG.) gegenüber, die sich als Mißbrauch einer tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit über das anvertraute Gut darstellt.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F67F0374
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