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Aktenzeichen 3 D 224/39
Datum 04.05.1939
Leitsatz Wegen einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgt wird, kann auch das Sicherungsverfahren (§ 429 a StPO.) nur dann durchgeführt werden, wenn ein Antrag vorliegt.
Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F6330155
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