Ist eine Urkundenfälschung in der Absicht begangen, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, wenn sie der Täter vorgenommen hat, um eine Belohnung dafür zu erhalten?
1. Kann die nachträgliche Genehmigung der Devisenstelle die Strafbarkeit aufheben?
2. Ist eine Aushändigung von Zahlungsmitteln auch dann nach dem § 42 Abs. 1 Nr. 3 in Verb. m. dem § 11 Abs. 1 DevG. 1935 strafbar, wenn dabei die nachträgliche Genehmigung der Devisenstelle ausdrücklich vorbehalten wird? Zum Begriffe der Aushändigung von Zahlungsmitteln "zugunsten eines Ausländers".
3. Gilt der § 17 Abs. 1 DevG. auch für bedingte Forderungen eines Ausländers?
4. Rückzahlung einer Hypothek, deren persönlicher Schuldner ein Ausländer ist, als Aushändigen von Zahlungsmitteln "zugunsten" des Ausländers nach dem § 11 Abs. 1 DevG.
5. Bedingter Vorsatz.
Hat der Reichsfinanzhof i. S. des § 468 RAbgO. auch dann über die dort im Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fragen entschieden, wenn er sie lediglich in den Gründen eines Urteiles beantwortet hat, das die Sache an das Finanzgericht zurückverweist?
Der § 175 a Nr. 3 StGB. ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Mann über einundzwanzig Jahre eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren durch Verleitung zum Alkoholgenuß in einen willenlosen oder bewußtlosen Zustand versetzt und dann, vorgefaßter Absicht entsprechend, zur Unzucht mißbraucht.
Sind die Schöffen rechtswirksam vereidigt, wenn sie die in dem § 51 GVG. bestimmten Eidesworte nicht einzeln nacheinander, sondern gleichzeitig miteinander gesprochen haben?