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Aktenzeichen 2 D 590/37

Datum 20.12.1937

Leitsatz 1. Kann die nachträgliche Genehmigung der Devisenstelle die Strafbarkeit aufheben? 2. Ist eine Aushändigung von Zahlungsmitteln auch dann nach dem § 42 Abs. 1 Nr. 3 in Verb. m. dem § 11 Abs. 1 DevG. 1935 strafbar, wenn dabei die nachträgliche Genehmigung der Devisenstelle ausdrücklich vorbehalten wird? Zum Begriffe der Aushändigung von Zahlungsmitteln "zugunsten eines Ausländers". 3. Gilt der § 17 Abs. 1 DevG. auch für bedingte Forderungen eines Ausländers? 4. Rückzahlung einer Hypothek, deren persönlicher Schuldner ein Ausländer ist, als Aushändigen von Zahlungsmitteln "zugunsten" des Ausländers nach dem § 11 Abs. 1 DevG. 5. Bedingter Vorsatz.

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640F50C0036

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