Ist strafbarer Versuch der Urkundenfälschung möglich, wenn a, die Wechselsumme in einem Blankoaccepte verfälscht wird, oder b, der Fälscher jene Urkunde irrtümlich für einen vollgültigen Wechsel hält?
Ist die Befugnis aus §. 250 St.P.O. zur Verlesung der Protokolle über die frühere richterliche Vernehmung von verstorbenen 2c Zeugen völlig frei oder auch beim Vorhandensein der dort angegebenen Voraussetzu
1. Liegt der Thatbestand des schweren Diebstahles aus §. 243 Nr. 2 St.G.B.'s auch dann vor, wenn das Behältnis aus einem Gebäude gestohlen und dann erbrochen ist?
2. Kann auch ein in einem Gebäude oder umschlossenen Raume Befindlicher einen dort befindlichen Gegenstand mittels Erbrechens von Behältnissen aus dem Gebäude oder umschlossenen Raume stehlen?
Ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes anfechtbar, durch welche in einer Strafsache ein Antrag auf Berichtigung einer Festsetzung von Zeugen- oder Sachverständigengebühren abgelehnt wird?
Kann die Veränderung des Wertanschlages des Pfandgegenstandes in dem Pfandscheine einer Leihanstalt unter den Begriff der Fälschung einer zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen erheblichen Privaturkunde fallen?
1. Ist zur Anwendung des §. 176 Ziff. 2 St.G.B.'s neben der Feststellung der Geisteskrankheit der Frauensperson noch die Feststellung geboten, daß dieselbe sich in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande befunden habe?
2. Ist das Gericht bei seinem Ausspruche, ob Geisteskrankheit vorliege, an das Gutachten der Sachverständigen gebunden?
3. In welchem Verhältnisse steht der Begriff "Geisteskrankheit" in §. 176 Ziff. 2 St.G.B.'s zu dem in §. 51 St.G.B.'s gebrauchten Ausdrucke "krankhafte Störung der Geistesthätigkeit"?
4. Kann unter den im §. 176 Ziff. 2 St.G.B.'s aufgestellten Begriff "Geisteskrankheit" auch Blödsinn fallen?
5. Schließt ein äußerlich als Einwilligung zum Beischlafe erscheinendes Verhalten einer geisteskranken Frauensperson den Begriff "Mißbrauchen" derselben zum Beischlafe im Sinne des §. 176 Ziff. 2 St.G.B.'s aus?
Wird zur Anwendung des §. 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 über den Verkehr mit Nahrungsmitteln (R.G.Bl. S. 145 flg.) das volle Vorhandensein der thatsächlichen Erfordernisse, welche in §§. 12--14 des genannten Gesetzes aufgestellt sind, unter Einschluß des Erfordernisses der Vorsätzlichkeit (§§. 12 u. 13), bezw. der Fahrlässigkeit (§. 14) vorausgesetzt?
Kann im Falle der §§. 362. 361 Nr. 4 St.G.B.'s auf die Uberweisung des Bettlers an die Landespolizeibehörde nach verbüßter Strafe auch dann erkannt werden, wenn innerhalb der letzten drei Jahre bereits wegen Bettelns eine solche Überweisung ausgesprochen und die Detention seitens der Landespolizeibehörde verhängt war?
In welcher Weise ist bei der Fragestellung an die Geschworenen das in §. 292 Abs. 2 St.P.O. bezeichnete Eventualverhältnis mehrerer Fragen zu einander auszudrücken?
Undeutlichkeit des Spruches der Geschworenen.
1. Steht, wenn eine mittels der Privatklage verfolgbare Beleidigung oder Körperverletzung mit einem Delikte anderer Art ideell konkurriert, dem Beleidigten, bezw. Verletzten, das Recht zu, sich der wegen des konkurrierenden Deliktes erhobenen öffentlichen Klage anzuschließen?
2. Erhält der Privatkläger, wenn nach erhobener Privatklage der Staatsanwalt die Verfolgung einer Beleidigung oder Körperverletzung übernommen hat, kraft dieser Übernahme, ohne Anschlußerklärung die Rechte eines Nebenklägers?
3. Aus welchem Gesetze ist im Falle der Idealkonkurrenz einer nach §. 186 St.G.B.'s strafbaren öffentlichen Beleidigung mit einem Vergehen gegen §. 183 St.G.B.'s die Strafe zu bemessen?