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Aktenzeichen 2586/82

Datum 30.11.1882

Leitsatz 1. Ist zur Anwendung des §. 176 Ziff. 2 St.G.B.'s neben der Feststellung der Geisteskrankheit der Frauensperson noch die Feststellung geboten, daß dieselbe sich in einem willenlosen oder bewußtlosen Zustande befunden habe? 2. Ist das Gericht bei seinem Ausspruche, ob Geisteskrankheit vorliege, an das Gutachten der Sachverständigen gebunden? 3. In welchem Verhältnisse steht der Begriff "Geisteskrankheit" in §. 176 Ziff. 2 St.G.B.'s zu dem in §. 51 St.G.B.'s gebrauchten Ausdrucke "krankhafte Störung der Geistesthätigkeit"? 4. Kann unter den im §. 176 Ziff. 2 St.G.B.'s aufgestellten Begriff "Geisteskrankheit" auch Blödsinn fallen? 5. Schließt ein äußerlich als Einwilligung zum Beischlafe erscheinendes Verhalten einer geisteskranken Frauensperson den Begriff "Mißbrauchen" derselben zum Beischlafe im Sinne des §. 176 Ziff. 2 St.G.B.'s aus?

Persistente URL http://resolver.staatsbibliothek-berlin.de/RGN22674640B4840425

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