1. Was heißt einen Menschen "einsperren" im Sinne des §. 239 St.G.B.'s?
2. Kommt für das Begriffsmerkmal der Vorsätzlichkeit in §. 239 St.G.B.'s der mit der Einsperrung verfolgte Zweck in Betracht?
3. Unter welchen Voraussetzungen ist Selbsthilfe gegen Hausfriedensbruch zulässig und erscheint die Einsperrung des Thäters als geeignetes Mittel hierzu?
1. Läßt sich ein auf einem in der Erde befestigten Pfosten angebrachter Taubenschlag als Gebäude oder umschlossener Raum ansehen?
2. Welche Anforderungen sind für den Begriff des umschlossenen Raumes an die Ununterbrochenheit des Verschlusses zu stellen, kann insbesondere der eingefriedigte Hofraum eines Gebäudes auch dann als umschlossener Raum gelten, wenn der zu demselben führende Zugang während des Tages offen steht?
Kann eine Beschädigung des gütergemeinschaftlichen Vermögens von Eheleuten darin gefunden werden, daß die Ehefrau durch Täuschung veranlaßt wird, zum Zeichen ihrer Zustimmung einen Vertrag zu unterschreiben, durch welchen der Ehemann ein von ihm gekauftes, ihm aber noch nicht aufgelassenes Grundstück anderweit verkauft?
1. Wird die Nötigung mittels Gewalt dadurch ausgeschlossen, daß der Genötigte sich der Gewaltanwendung entziehen oder die Wirkungen derselben durch eigene Thätigkeit beseitigen kann?
2. Unter welchen Voraussetzungen kommt für den Nötigungsbegriff auch eine Gewalt an Sachen in Betracht?
Befindet sich ein preußischer Forsthüter in rechtmäßiger Ausübung seines Amtes, wenn er außerhalb seines Schutzbereiches eine bei Ubertretung des §. 368 Nr. 10 St.G.B.'s betroffene Person zum Vorzeigen des Jagdscheines auffordert?
1. Ist es durch die preußische Vormundschaftsordnung ausgeschlossen, daß der Vormund die Richtigkeit und Vollständigkeit des von ihm angefertigten Inventares vor dem Vormundschaftsrichter an Eidesstatt versichert?
2. Wird die Strafbarkeit der falschen Versicherung an Eidesstatt durch die Zulässigkeit der Abnahme einer solchen Versicherung in der betreffenden Angelegenheit bedingt?
1. Können die Mitglieder des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft als Bevollmächtigte im Sinne des §. 266 Nr. 2 St.G.B.'s angesehen werden?
2. Ist zum Thatbestande der Untreue im Falle des §. 266 Nr. 2 das Bewußtsein erforderlich, daß die Verfügung notwendig einen Nachteil für den Auftraggeber herbeiführen müsse?
1. Welche Thatsachen begründen den Eintritt eines Ergänzungsgeschworenen an Stelle eines ausscheidenden Hauptgeschworenen, und in welcher Weise sind dieselben zu konstatieren?
2. Bedarf es nach Wiederaufnahme des Beweisverfahrens immer einer Wiederholung der Verlesung der Fragen an die Geschworenen?
Findet auf die Beleidigung einer Behörde durch Behauptung ehrenrühriger Thatsachen §. 187 oder §. 185 St.G.B.'s Anwendung, wenn die Beleidigung zwar zur Kenntnis der mehreren, die Behörde bildenden, nicht aber auch anderer außerhalb der Behörde stehender Personen gelangt ist?