1. Ist die Staatsanwaltschaft berechtigt, durch ihren Antrag auf Entscheidung des Reichsgerichtes die Zuständigkeit des letzteren für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile der Strafkammern in der Berufungsinstanz wegen in die Staatskasse fließender Abgaben und Gefälle auch dann zu begründen, wenn weder die Staatsanwaltschaft selbst das Rechtsmittel eingelegt hat, noch die Revision gegen die Staatsanwaltschaft gerichtet ist?
2. Sind für die Strafbarkeit der Hinterziehung der innerhalb des Zollvereines noch fortbestehenden s. g. Übergangsabgaben die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes oder die strafrechtlichen Normen der Landesgesetze maßgebend?
3. Inwieweit ist es statthaft, bei dem Thatbestande einer durch unrichtige Zolldeklaration verübten Abgabenhinterziehung Irrtümer des Deklaranten bezüglich der Bezeichnung der Ware, oder vom amtlichen Warenverzeichnisse abweichende handelsgebräuchliche Warenbenennungen strafausschließend zu berücksichtigen?
1. Objektiver Umfang des preußischen Feld- und Forstpolizeigesetzes vom 1. April 1880 (G.S. S. 230) in Beziehung auf Feldentwendungen (§§. 6. 18) im Verhältnisse zu Diebstählen.
2. Unter welchen Voraussetzungen können Entwendungen von Blumen, Pflanzen 2c von Gräbern eines Kirchhofes als Entwendungen von Bodenerzeugnissen aus Gartenanlagen (preuß. Feldpolizeigesetz §. 18) angesehen werden?
1. Kann es unter Umständen genügen, wenn in einer dem Thatbestande der §§. 267. 268 St.G.B.'s entsprechenden Frage eine "Privaturkunde" lediglich als "Urkunde" bezeichnet wird?
2. Darf im Wege der Auslegung der Gerichtshof die Bedeutung eines Geschworenenspruches feststellen, welcher mit der allgemeinen Bejahung der Schuldfrage nicht bloß eine teilweise Verneinung, sondern außerdem noch eine teilweise, vereinzelte Thatmerkmale betreffende Bejahung verbunden hat?
1. Kann die durch die §§. 115 Abs. 1. 146 Nr. 1 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1878 (R.G.Bl. S. 199) den Gewerbtreibenden auferlegte Verpflichtung, die Löhne ihrer Arbeiter bar in Reichswährung auszuzahlen, nur durch unmittelbare Zahlung an die Person des Arbeiters erfüllt werden?
2. Sinn des Verbotes in §. 115 Abs. 2 der Gewerbeordnung, den Arbeitern keine Waren zu kreditieren.
3. Rechtliche Natur der Bestimmungen in §§. 117. 118 Gewerbeordnung.
1. Verhalten der s. g. gefährlichen vorsätzlichen Körperverletzungen des §. 223 a St.G.B.'s zu den leichten vorsätzlichen Körperverletzungen des §. 223 St.G.B.'s.
2. Darf der Angeklagte, wider welchen allein aus §. 223 a St.G.B.'s das Hauptverfahren eröffnet worden, aus §. 223 St.G.B.'s nur bei Wahrung des §. 264 Abs. 1 St.P.O. verurteilt werden?
1. Inwiefern können in den einzelnen Bundesstaaten (Preußen) durch landesgesetzliche Polizeiverordnungen rechtswirksam Strafbestimmungen in Bezug auf Gegenstände des s. g. Polizeistrafrechtes erlassen werden, welche bereits im Strafgesetzbuche aus dem Gesichtspunkte von Übertretungen teilweise Regelung gefunden haben?
2. "Unverwahrtes Feuer und Licht".
Inwiefern kann das Vergehen der falschen Anschuldigung aus §. 164 St.G.B.'s in einer sonst wahrheitsgemäßen Anzeige von einer an sich strafbaren Handlung des Angezeigten durch geflissentliches Verschweigen solcher Thatumstände begangen werden, welche für denselben -- dem Angeklagten bewußt -- Straffreiheit bewirken?
1. Ist nach dem im Königreiche Sachsen geltenden Rechte der von dem Eigentümer eines Rittergutes oder eines anderen, vom Gemeindeverbande eximierten Grundstückes angestellte, mit Übung des Forstschutzes betraute Förster als Beamter im Sinne des §. 359 St.G.B.'s anzusehen?
2. Kann die Thatsache, daß ein von einem Privatmanne angestellter Funktionär von einer Staatsbehörde in Eidespflicht genommen worden ist, dessen Beamteneigenschaft im vorbezeichneten Sinne begründen?
1. Sind Preismedaillen Freizeichen im Sinne des §. 10 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes oder können sie, insbesondere in Kombination mit Worten, als Warenzeichen benutzt werden?
2. Dürfen bei Beurteilung der Frage, ob ein Warenzeichen mit Abänderungen wiedergegeben sei, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können, auch an der Etikette ersichtliche Abweichungen mit in Betracht gezogen werden?